Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchte ich Sie speziell auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern (USt-ID-Nr.) hinweisen.
Der Warenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU) kann unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Deutsche Unternehmen können in diesen Fällen ihren europäischen Abnehmern eine Netto-Rechnung ausstellen.
Allerdings müssen hierfür einige Vorschriften beachtet werden. Neben der Warenbewegung von Deutschland ins EU-Ausland, müssen beide Unternehmer über eine gültige USt-ID-Nr. verfügen. Diese signalisiert, dass beide Geschäftspartner tatsächlich Unternehmer sind.
Um den Pflichten einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) nachzukommen und um steuerfrei liefern zu können, muss das deutsche Unternehmen seine und die USt-ID-Nr. seines Kunden auf der Rechnung vermerken. Gemäß § 6a Abs. 4 UStG ist das liefernde Unternehmen verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen. Hierzu führt es vor der ersten Lieferung eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt durch. Neben der ausländischen USt-ID-Nr. werden auch der Firmenname und die Firmenadresse auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Über das Ergebnis erteilt das BZSt eine schriftliche Auskunft, die aufbewahrt werden sollte. Sofern Abweichungen bestehen, darf keine steuerfreie Lieferung erfolgen.
Kommt der deutsche Lieferer dieser Sorgfalt nicht nach und stellt sich später heraus, dass die USt-ID-Nr. ungültig ist oder zu einem anderen Unternehmen gehört, riskiert das deutsche Unternehmen erhebliche Steuernachzahlungen. In der Regel genügt eine jährliche Überprüfung der USt-ID-Nr. mithilfe der qualifizierten Abfrage.
Daneben haben deutsche Unternehmen die Möglichkeit eine ausländische USt-ID-Nr. mit einer einfachen Bestätigung zu überprüfen. Bei einer einfachen Bestätigung erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-ID-Nr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Die einfache Abfrage genügt allerdings nicht den Erfordernissen des § 6a Abs. 4 UStG.
Zu Nachweiszwecken sollte in allen Fällen ein Screenshot vom Abfrageergebnis gespeichert und mit der Rechnung archiviert werden.
Eine ausländische USt-ID-Nr. können Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) aktuell über folgenden Link bestätigen lassen:
https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html
In einer aktuell angeschlossenen Betriebsprüfung hat der Prüfer des Finanzamts mir erstmals einen Ausdruck der USt-ID-Nr.-Bestätigungsabfragen meines Mandanten mit Datum und Uhrzeit sowie dem jeweiligen Abfrageergebnis vorgelegt!!!
Es ist daher dringend notwendig, dass Sie sich bereits bei Leistungserbringung bzw. Lieferung die USt-ID-Nr. Ihres ausländischen Kunden qualifiziert bestätigen lassen – eine nachträgliche Abfrage z.B. durch den Steuerberater bei Erstellung der FIBU oder später bringt überhaupt nichts mehr…
Dipl.-Kfm. Thorsten Dietermann
Maibachstraße 11
35683 Dillenburg
Telefon: 02771 / 8977 – 0
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E-Mail: info@kanzlei-dietermann.de
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